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SC Metropolis 25 Berlin Wappen

Satzung

Sport-Club Metropolis 25 Berlin e.V. — beschlossen am 26.11.2025 · zuletzt geändert am 15.02.2026

Präambel

Der Sport-Club Metropolis 25 Berlin e. V. versteht sich als gemeinnützig orientierter Sportverein, dessen Zweck in der Förderung des Fußballsports sowie in der Pflege und Verbreitung sportlicher Betätigung liegt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein hat das Ziel, Personen unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht oder sozialem Hintergrund den Zugang zum organisierten Fußballsport zu ermöglichen. Er legt besonderen Wert auf die Vermittlung und Einhaltung sportlicher Grundwerte wie Fairness, Respekt, Teamgeist und Disziplin.

Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Förderung junger Talente sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine kontinuierliche sportliche und soziale Entwicklung der Mitglieder. Der Verein begreift sich als Bestandteil der städtischen Gemeinschaft Berlins und leistet durch seine Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Miteinanders.

„Wo Berlin pulsiert, wächst unsere Stärke"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein führt den Namen „Sport-Club Metropolis 25 Berlin". Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.". Die Kurzbezeichnung lautet „M25 Berlin SC".
  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Lichtenberg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
  3. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
  4. 4. Der Verein kann im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Kurzbezeichnung „M25 Berlin SC" verwenden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, insbesondere des Fußballsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) die Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Übungsbetriebes im Fußball,
  • b) die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen, Ligaspielen und Turnieren,
  • c) die Organisation sportlicher Veranstaltungen und Wettbewerbe,
  • d) die Förderung des Kinder-, Jugend- und Nachwuchssports,
  • e) die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleiterinnen, Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern,
  • f) die Durchführung von Maßnahmen zur sportlichen Integration und Teilhabe verschiedener Bevölkerungsgruppen im Rahmen des organisierten Sports,
  • g) die Zusammenarbeit mit Sportverbänden und anderen sportlichen Einrichtungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt Diskriminierung und extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport.

6. Der Verein beabsichtigt, Mitglied des Berliner Fußball-Verbandes (BFV) zu werden und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

  • a. Aktiven Mitgliedern (Spielerinnen und Spielern),
  • b. Passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern),
  • c. Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Antrag wird schriftlich mitgeteilt; er bedarf einer Begründung.

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand verliehen werden.

6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt werden.

2. Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und bekanntzugeben.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • a. dem 1. Vorsitzenden,
  • b. dem 2. Vorsitzenden,
  • c. dem Schatzmeister,
  • d. dem Sportdirektor.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgabenverteilung und Verfahren geregelt werden.

§ 9 Zuständigkeit und Arbeitsweise des Vorstands

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3. Der Vorstand kann Aufgaben auf Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertragen.

4. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Absendung maßgeblich.

4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und berichten schriftlich und mündlich der Mitgliederversammlung.

4. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26.11.2025 in Berlin. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2026.